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Startlinie Wir über uns Jugendordnung
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Jugendordnung |
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Jugendordnung
der Kreissportjugend im Kreissportbund Havelland
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Die Kreissportjugend (nachfolgend KSJ genannt) ist die Jugendorganisation im Kreissportbund Havelland e.V.
Sie hat ihren Sitz in Rathenow.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben |
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Die KSJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie hat die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der
Vereine und Fachverbände, die im Kreissportbund Havelland e.V.
organisiert sind.
Die KSJ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die KSJ will durch dir Kinder- und Jugendarbeit in den Vereinen und
Kreisfachverbänden des KSB Havelland e.V. dem Recht der jungen Menschen
auf körperliche und geistige Bildung entsprechen und den Sport als
sinnvolle Freizeitbeschäftigung fördern. Sie will neben dem sportlichen
Üben und Trainieren ein interessantes, abwechselungsreiches Jugendleben
entfalten.
Die KSJ will die sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite
unterstützen und entwickeln wie auch die Jugendarbeit in den Vereinen
und Fachverbänden des KSB Havelland e.V. koordinieren. Sie vertritt die
Interessen der Kinder und Jugendlichen in sportlichen und allgemeinen
Fragen, setzt sich für deren Mitverantwortung ein und wahrt das Recht
auf Mitbestimmung.
Die KSJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für Friedenssicherung,
Völkerver-ständigung, Achtung der Menschenrechte und soziale Sicherheit
ein.
Die KSJ strebt enge partnerschaftliche Beziehungen zu weiteren
Bereichen des Kinder- und Jugendsportes an, insbesondere zum Schulsport.
Die KSJ setzt sich für den Schutz und Erhalt der Umwelt ein.
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§ 3
Mitgliedschaft
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Mitglied der KSJ sind alle in den Vereinen und Kreisfachverbänden
organisierten Kinder und Jugendlichen bis zum Ende des Jahres, in dem
sie das 27. Lebensjahr vollendet haben sowie alle Jugendwarte und
Jugendleiter, vorrausgesetzt, die durch sie vertretenen Vereine und
Kreisfachverbände sind Mitglied im Kreissportbund Havelland e.V.
Für Mitlieder des Vorstandes der KSJ entfällt diese Altersregelung.
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§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung
des Kreissportbundes Havelland e.V. geregelt.
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§ 5
Organe |
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Die Organe der KSJ sind :
a) der Jugendsporttag des Kreises
b) der Vorstand
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§ 6
Der Jugendsporttag
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Oberstes Organ der KSJ ist der Jugendsporttag
Der
Jugendsporttag setzt sich zusammen aus den Delegierten der
Jugendgremien der Vereine und Kreisfachverbände und den Mitgliedern des
Vorstandes der KSJ zusammen.
Die Delegierten werden entsprechend der Anzahl der Mitglieder unter
27 Jahre nach der jeweils vorliegenden letzten Mitgliedererhebung
entsandt
Je Verein/KFV
von 10 bis 50 Mitglieder - 1 Delegierter
bis zu 150 Mitglieder - 2 Delegierte
bis zu 300 Mitglieder - 3 Delegierte
für jede weiteren angefangenen 300 Mitglieder je
1 Delegierter
Die Aufgaben des Jugendsporttages sind :
a) Beratung von Grundsatzfragen,
b) Beschluß von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes
und der Ausschlüsse,
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
d) Beschlussfassung über - den Haushaltsplan,
- die Jahresrechnung,
- Jugendordnung,
- Anträge,
- die Auflösung der KSJ.
e) Wahl der Delegierten zum Jugendtag der Brandenburgischen Sportjugend.
Der Jugendsporttag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alle zwei Jahre den Vorstand der KSJ.
Ein außerordentlicher Jugendsporttag muß ein einberufen werden , wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim
Vorstand verlangt.
Der Jugendsporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig. Die Einberufung und die Tagesordnung sind
den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin mitzuteilen.
Dieser Termin ist auch für die Einberufung eines außerordentlichen
Jugendsporttages bindend.
Die Beschlussfassung auf dem Jugendsporttag erfordert eine
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
Beschlüsse zur Veränderung der Jugendordnung bedürfen eine
Zweidrittelmehrheit. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch
offene Abstimmung erfolgen.
Abwesende können gewählt werden, wenn eine schriftliche
Bereitschaftserklärung für das Amt vorliegt. Stehen mehrere Kandidaten
zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese nicht erreicht, findet
zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengeleicht wird die Wahl
wiederholt.
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§ 7
Der Vorstand |
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Der Vorstand der KSJ setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie weiteren Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Jugendsporttag für zwei
Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der
Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger bis zur
Neuwahl zu berufen. Der Nachfolger ist auf dem nächstfolgenden
Jugendsporttag zu bestätigen.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der
KSJ sowie der Beschlüsse der Jugendsporttage. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die KSJ wird durch ihren 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart mindestens durch zwei der o. g. vertreten.
Der Vorsitzende der KSJ ist Mitglied des Vorstandes des Kreissportbundes Havelland e.V.
Der Vorstand bearbeitet folgende Aufgabenbereiche :
sportliche Jugendarbeit,
allgemeine Jugendarbeit,
Jugend- und Sportpolitik,
Lehrarbeit,
Internationale Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit,
Finanzen/Wirtschaft.
Zur Planung und Durchführung der in § 7, Abs. 6 genannten Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
Die Beschlüsse der Ausschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes
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§ 8
Auflösung
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Die Auflösung der KSJ kann rechtwirksam durch Beschluß des
Jugendsporttages erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muß begründet
werden. Für den Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Delegierten erforderlich.
Die Verteilung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögens
ist durch den Vorstand bzw. durch ein von de Delegierten gewähltes
Gremium zu regeln.
Diese Jugendordnung wurde durch Beschluß des Jugendsporttages am 21. Februar 1996 angenommen.
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